Neue Transparenzpflichten ab 1. Oktober 2026

Hüsser Gmür + Partner AG, 29. September 2026

Warum Verwaltungsräte und Unternehmen ihr Aktienbuch sowie die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten jetzt prüfen sollten.

 

 

Ab 1. Oktober 2026 tritt das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft. Für die meisten Schweizer Gesellschaften bedeutet dies: Sie müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, mit angemessener Sorgfalt überprüfen, dokumentieren und dem neuen Transparenzregister des Bundes melden.

Das Register ist nicht öffentlich. Zugriff erhalten nur gesetzlich berechtigte Behörden sowie bestimmte Finanzintermediäre und Beratende. Gleichzeitig wird die ordnungsgemässe Führung des Aktienbuchs stärker durchgesetzt: Ein mangelhaft geführtes Aktienbuch gilt ausdrücklich als Organisationsmangel; vorsätzliche Pflichtverletzungen können gebüsst werden.

 

Zwei Register25%-SchwelleFristen laufen
Aktienbuch und Transparenzregister erfüllen unterschiedliche Aufgaben.Massgeblich sind Kapital, Stimmen oder eine Kontrolle auf andere Weise.Ab 1. Oktober 2026 gelten gestaffelte Übergangs- und Monatsfristen

 

Aktienbuch und Transparenzregister: zwei verschiedene Pflichten

Das neue Register ersetzt das Aktienbuch nicht. Das Aktienbuch dokumentiert die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzniesser von Namenaktien. Das Transparenzregister erfasst die natürlichen Personen, welche die Gesellschaft letztlich kontrollieren. Deshalb kann im Aktienbuch eine juristische Person stehen, während im Transparenzregister die dahinterstehende natürliche Person zu melden ist.

 

Was sich ab Oktober konkret ändert

 

Praxisleitfaden – Vorbereitung vor dem Inkrafttreten

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?

Wirtschaftlich berechtigt ist immer eine natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert: direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit Dritten – durch mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen oder durch Kontrolle auf andere Weise, beispielsweise aufgrund vertraglicher Rechte.

Mehrere Personen können gleichzeitig wirtschaftlich berechtigt sein. Bei Beteiligungsketten ist bis zu den kontrollierenden natürlichen Personen durchzugehen. Erfüllt niemand diese Kriterien, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.

 

Welche Frist gilt für Ihre Gesellschaft? (Art. 51 TJPG)

SituationFrist für die Erstmeldung
Neu gegründete Gesellschaft ab 1. Oktober 2026                                                     Innert 1 Monat nach Eintragung ins Handelsregister
Erste Änderung eines HR-Eintrags nach InkrafttretenInnert 1 Monat nach dieser Änderung
Alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragenSpätestens innert 2 Jahren
Übrige Aktiengesellschaften mit ordentlicher RevisionSpätestens innert 3 Monaten
Übrige Gesellschaften mit ordentlicher RevisionSpätestens innert 4 Monaten
Übrige Aktiengesellschaften ohne ordentliche RevisionSpätestens innert 5 Monaten
Übrige Gesellschaften ohne eingeschränkte Revision sowie übrige juristische PersonenSpätestens innert 6 Monaten

Wichtig: Eine erste Handelsregisteränderung nach dem 1. Oktober 2026 löst die einmonatige Frist aus und kann damit früher greifen als die maximale Übergangsfrist. Für andere Rechtsformen gelten abweichende Fristen.

 

 

Fünf Schritte, die sich jetzt lohnen

 

Ihre Checkliste – Sind Sie bereit für das Transparenzregister?

Prüfen Sie in wenigen Minuten, wo Ihre Gesellschaft steht. Jedes «Nein» zeigt offenen Handlungsbedarf – wir unterstützen Sie gerne dabei.

Die Verantwortung für die Meldung bleibt beim obersten Mitglied des leitenden Organs – auch wenn Sie die Umsetzung delegieren. Bei vorsätzlicher Verletzung drohen Bussen bis CHF 500'000.

 

Wie HG+P Sie unterstützt

Rechtzeitig Klarheit schaffen – strukturiert und pragmatisch. Wir prüfen Ihr Aktienbuch auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit, analysieren wirtschaftlich Berechtigte und Kontrollketten, bestimmen die massgebliche Übergangsfrist und begleiten Dokumentation sowie Meldung.

 

Amtliche Grundlagen und weiterführende Informationen

Obligationenrecht: Art. 686 und Art. 718 Abs. 4 OR

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TJPG: BBl 2025 2900; insb. Art. 4, 7–13, 20–27, 43 und 49–52 sowie Anhang; Verordnung (TJPV)

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Inkrafttreten: Medienmitteilung des Bundesrats vom 12. Juni 2026

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Umsetzung: TranspaReg: Meldepflicht, wirtschaftlich Berechtigte und EasyGov

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Gerne geben wir Ihnen weitere Auskünfte.

 

Nicolas Lucy Nicolas Lucy
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Marc Olivier Schmellentin Marc Olivier Schmellentin
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