Hüsser Gmür + Partner AG, 29. September 2026
Ab 1. Oktober 2026 tritt das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft. Für die meisten Schweizer Gesellschaften bedeutet dies: Sie müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, mit angemessener Sorgfalt überprüfen, dokumentieren und dem neuen Transparenzregister des Bundes melden.
Das Register ist nicht öffentlich. Zugriff erhalten nur gesetzlich berechtigte Behörden sowie bestimmte Finanzintermediäre und Beratende. Gleichzeitig wird die ordnungsgemässe Führung des Aktienbuchs stärker durchgesetzt: Ein mangelhaft geführtes Aktienbuch gilt ausdrücklich als Organisationsmangel; vorsätzliche Pflichtverletzungen können gebüsst werden.
| Zwei Register | 25%-Schwelle | Fristen laufen |
| Aktienbuch und Transparenzregister erfüllen unterschiedliche Aufgaben. | Massgeblich sind Kapital, Stimmen oder eine Kontrolle auf andere Weise. | Ab 1. Oktober 2026 gelten gestaffelte Übergangs- und Monatsfristen |
Das neue Register ersetzt das Aktienbuch nicht. Das Aktienbuch dokumentiert die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzniesser von Namenaktien. Das Transparenzregister erfasst die natürlichen Personen, welche die Gesellschaft letztlich kontrollieren. Deshalb kann im Aktienbuch eine juristische Person stehen, während im Transparenzregister die dahinterstehende natürliche Person zu melden ist.
Wirtschaftlich berechtigt ist immer eine natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert: direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit Dritten – durch mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen oder durch Kontrolle auf andere Weise, beispielsweise aufgrund vertraglicher Rechte.
Mehrere Personen können gleichzeitig wirtschaftlich berechtigt sein. Bei Beteiligungsketten ist bis zu den kontrollierenden natürlichen Personen durchzugehen. Erfüllt niemand diese Kriterien, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
| Situation | Frist für die Erstmeldung |
| Neu gegründete Gesellschaft ab 1. Oktober 2026 | Innert 1 Monat nach Eintragung ins Handelsregister |
| Erste Änderung eines HR-Eintrags nach Inkrafttreten | Innert 1 Monat nach dieser Änderung |
| Alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen | Spätestens innert 2 Jahren |
| Übrige Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revision | Spätestens innert 3 Monaten |
| Übrige Gesellschaften mit ordentlicher Revision | Spätestens innert 4 Monaten |
| Übrige Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revision | Spätestens innert 5 Monaten |
| Übrige Gesellschaften ohne eingeschränkte Revision sowie übrige juristische Personen | Spätestens innert 6 Monaten |
Wichtig: Eine erste Handelsregisteränderung nach dem 1. Oktober 2026 löst die einmonatige Frist aus und kann damit früher greifen als die maximale Übergangsfrist. Für andere Rechtsformen gelten abweichende Fristen.
Prüfen Sie in wenigen Minuten, wo Ihre Gesellschaft steht. Jedes «Nein» zeigt offenen Handlungsbedarf – wir unterstützen Sie gerne dabei.

Die Verantwortung für die Meldung bleibt beim obersten Mitglied des leitenden Organs – auch wenn Sie die Umsetzung delegieren. Bei vorsätzlicher Verletzung drohen Bussen bis CHF 500'000.
Rechtzeitig Klarheit schaffen – strukturiert und pragmatisch. Wir prüfen Ihr Aktienbuch auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit, analysieren wirtschaftlich Berechtigte und Kontrollketten, bestimmen die massgebliche Übergangsfrist und begleiten Dokumentation sowie Meldung.
Obligationenrecht: Art. 686 und Art. 718 Abs. 4 OR | TJPG: BBl 2025 2900; insb. Art. 4, 7–13, 20–27, 43 und 49–52 sowie Anhang; Verordnung (TJPV) |
Inkrafttreten: Medienmitteilung des Bundesrats vom 12. Juni 2026 | Umsetzung: TranspaReg: Meldepflicht, wirtschaftlich Berechtigte und EasyGov |
Gerne geben wir Ihnen weitere Auskünfte.
Nicolas Lucy
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Artikel "Neue Transparenzpflichten ab 1. Oktober 2026" als PDF