Treuhand|Suisse, UP|DATE April 2025, 14. April 2025
Eine Beitragslücke entsteht, wenn in einem Jahr nicht der maximal mögliche Betrag in die Säule 3a einbezahlt wurde. Die neue Regelung, die seit Anfang Jahr in Kraft ist, kann man allerdings erst für die Zukunft nutzen. Es können nur Einkäufe für Lücken getätigt werden, die ab dem Jahr 2025 entstehen. Der erste mögliche Einkauf wird somit frühestens 2026 für das Jahr 2025 möglich sein und ist maximal für zehn Jahre rückwirkend möglich. Auch nachträgliche Einzahlungen darf man in der Steuererklärung abziehen.
Ob man mit nachträglichen Einkäufen Lücken auffüllen darf, hängt von verschiedenen Bedingungen ab:
Der maximal mögliche Einkaufsbetrag pro Jahr ist auf den sogenannten «kleinen Beitrag» im Jahr des Einkaufs begrenzt. Er gilt auch für Selbständigerwerbende und Personen ohne 2. Säule. Für das Jahr 2025 beträgt er 7'258 Franken. Dieser Betrag kann zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag für das laufende Jahr einbezahlt werden.
Die Einhaltung dieser Regeln müssen individuell belegt und berechnet werden, was sowohl für die Vorsorgewilligen als auch für die Institutionen einen erhöhten administrativen Aufwand bedeutet.
Frau Müller hat in den Jahren 2025, 2026 und 2027 aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nicht den vollen 3a-Beitrag geleistet. Die Lücken betragen: 5'000 Franken (2025), 4'500 Franken (2026), 3'000 Franken (2027).
Im Jahr 2028 möchte Frau Müller diese Lücken schliessen. Sie hat bereits den Maximalbetrag für 2028 eingezahlt. Zusätzlich kann sie nun einen Einkauf tätigen. Der maximale Einkaufsbetrag ist auf 7'258 Franken (Stand 2025) begrenzt. Frau Müller entscheidet sich, die Lücke aus 2025 vollständig zu schliessen und den Rest für 2026 zu verwenden. Sie kauft also 7'258 Franken ein, wovon 5'000 Franken die Lücke von 2025 decken und 2'258 Franken einen Teil der Lücke von 2026 schliessen.
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Artikel "Altersvorsorge - Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a" als PDF