Feiertage im Arbeitsrecht

Treuhand|Suisse, UP|DATE Dezember 2024, 16. Dezember 2024

Wer hat Anspruch auf bezahlte freie Tage?

Ob Weihnachten, Ostern oder der 1. August – Feiertage sind für viele Arbeitnehmende eine willkommene Auszeit vom Berufsalltag. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf bezahlte freie Tage? Und wie sieht es für Teilzeitmitarbeitende oder Mitarbeitende im Homeoffice aus?

In der Schweiz gilt der 1. August als ein­ziger gesetzlicher Feiertag auf Bundes­ebene. Die übrigen Feiertage werden kantonal geregelt, wobei die Anzahl je nach Kanton zwischen 8 und 15 variiert. An diesen Tagen haben Arbeitnehmen­de grundsätzlich frei, sofern betriebliche Gründe keine Arbeit erfordern. Für Feier­tage, die auf einen Arbeitstag fallen, be­steht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass Mit­arbeitende im Monatslohn für diese Tage normal entlöhnt werden, ohne arbeiten zu müssen.

Homeoffice

Auch im Homeoffice gelten die übli­chen Regelungen zu Feiertagen. Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, haben Mitarbeitende frei und erhalten ihren Lohn. Eine Verpflichtung zur Arbeit besteht nicht, es sei denn, dies wurde im Vorfeld ausdrücklich vereinbart.

Ferien

Fällt ein Feiertag in die Ferienzeit, so wird dieser Tag nicht als Ferientag gezählt. Ar­beitnehmende haben in diesem Fall An­spruch auf einen zusätzlichen Ferientag. Dies gilt allerdings nur für Feiertage, die auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen.

Teilzeitmitarbeitende im Monatslohn

Bei Teilzeitmitarbeitenden mit festen Ar­beitstagen ist die Situation relativ einfach: Fällt ein Feiertag auf einen ihrer regulären Arbeitstage, haben sie frei und erhalten ihren normalen Lohn. Komplizierter wird es bei flexiblen Arbeitstagen. Hier emp­fiehlt sich eine anteilsmässige Berech­nung des Feiertagsanspruchs. Beispiel: Ein 50%­Mitarbeiter hätte bei 10 Feier­tagen pro Jahr Anspruch auf 5 bezahlte Feiertage. Diese können dann flexibel zu­geteilt oder als Zeitguthaben verrechnet werden.

Mitarbeitende im Stundenlohn

Für Mitarbeitende im Stundenlohn besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfort­zahlung an Feiertagen. Um diese Ungleich­behandlung auszugleichen, wird häufig ein Feiertagszuschlag von 3,2 Prozent auf den Bruttolohn ausbezahlt. Dieser Zuschlag deckt die durchschnittlich 8 Feiertage pro Jahr ab, die auf einen Werktag fallen.

Faire Behandlung?

Um eine Gleichbehandlung aller Mitarbei­tenden zu gewährleisten, bieten sich ver­schiedene Arbeitszeitmodelle an: Zum einen die Jahresarbeitszeit, bei der die Gesamt­arbeitszeit für ein Jahr definiert wird. Feier­tage werden für alle Mitarbeitenden gleich berücksichtigt, unabhängig von Teilzeit­pensen oder Arbeitstagen. Oder das Mo­dell der Vertrauensarbeitszeit: Hier steht die Erledigung der vereinbarten Aufgaben im Vordergrund, nicht die genaue Arbeits­zeit. Und Feiertage können flexibel gehand­habt werden. Bei einem Gleitzeitmodell mit Kernarbeitszeit können die Feiertage für alle fair verteilt werden, indem an Feier­tagen keine Kernarbeitszeit gilt. Eine weite­re Möglichkeit sind Arbeitszeitkonten für die Mitarbeitenden, bei denen Feiertage als Zeitguthaben verbucht werden, das fle­xibel genutzt werden kann. Eine transparente und faire Handhabung von Feiertagen trägt wesentlich zur Mit­arbeiterzufriedenheit bei und hilft, Konflik­te zu vermeiden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Konsultation eines Arbeitsrechts­experten, um individuelle Lösungen für den Betrieb zu finden.

Tipps für Arbeitgeber 

1. Klare Regelungen im Arbeits­vertrag oder Personalreglement festhalten

2. Bei Teilzeitmitarbeitenden eine anteilsmässige Berechnung des Feiertagsanspruchs vornehmen

3. Für Mitarbeitende im Stunden­lohn einen angemessenen Feier­tagszuschlag einplanen

4. Flexible Arbeitszeitmodelle in Betracht ziehen, um eine faire Behandlung aller Mitarbeitenden zu gewährleisten

5. Regelmässige Überprüfung und Anpassung der Regelungen, um gesetzliche Änderungen zu be­rücksichtigen

 

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