Treuhand|Suisse, UP|DATE Dezember 2024, 16. Dezember 2024
Mitarbeitende finanziell einzubinden, hat viele Vorteile. Erfolgsentscheidend ist eine strukturierte und gesamtheitliche Planung. Dies umfasst auch die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Modelle für die Mitarbeitenden. Namentlich bei den Einkommenssteuern gilt es die Höhe der Steuerlast und den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung im Auge zu behalten.
Zu den beliebtesten Beteiligungsformen gehören Mitarbeiteraktien. In der Regel werden solche Anteile am Eigenkapital des Unternehmens zu Vorzugsbedingungen oder unentgeltlich abgegeben. Sie sind Bestandteil eines individuellen Vergütungspakets. Der Fiskus betrachtet die damit verbundenen Vergünstigungen denn auch als Teil des Erwerbseinkommens. Im Klartext: Sie werden als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und sind zusammen mit dem übrigen Einkommen der Einkommenssteuer unterworfen. Deshalb ist es wichtig, die zusätzliche steuerliche Belastung von Mitarbeiteraktien von Beginn weg einzukalkulieren und transparent zu machen. Denn sie kann sich je nach Umfang und Modalitäten der Beteiligung erheblich auf die Steuerrechnung und die Liquiditätsplanung des Mitarbeitenden auswirken. Häufig empfiehlt es sich, ein entsprechendes Steuerruling einzureichen. Zudem ist zu beachten, dass auf dem erwähnten Einkommen grundsätzlich auch die Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind.
Die einkommenssteuerliche Erfassung erfolgt meist per sofort beziehungsweise im Zeitpunkt der Abgabe der Mitarbeiteraktien. Der einkommenssteuerpflichtige Betrag ergibt sich aus der bereits angesprochenen Vergünstigung: der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie und dem Abgabepreis. Sind die Mitarbeiteraktien mit einer Sperrfrist verknüpft, erlaubt der Fiskus einen Diskont auf den Verkehrswert von 6 Prozent pro Jahr bis zu einem Maximum von zehn Sperrjahren, was zu einer attraktiveren bzw. tieferen steuerlichen Bemessungsgrundlage führt. Wenn man seine Mitarbeiteraktien zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Privatvermögen und zu einem höheren Preis wieder verkauft, fällt hingegen in den meisten Fällen keine Steuer an. Der realisierte Profit gilt grundsätzlich von ein paar Ausnahmen abgesehen als steuerfreier Kapitalgewinn.
Neben Mitarbeiteraktien gehören auch Mitarbeiteroptionen zu den gängigsten Beteiligungsformen. Sie räumen den Mitarbeitenden das Recht ein, Aktien ihres Arbeitgebers innerhalb eines definierten Zeitraums und zu einem bestimmten Preis zu erwerben, also ihre Option auszuüben. Auch hier sind die Vergünstigungen, von denen die Mitarbeitenden profitieren, einkommenssteuerpflichtig. Allerdings gibt es je nach Art der Mitarbeiteroption einen unterschiedlichen Zeithorizont: Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sind bei der Abgabe einkommenssteuerpflichtig; gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen hingegen werden erst dann einkommenssteuerlich erfasst, wenn sie ausgeübt (bzw. in Aktien umgewandelt) werden. Analog zu den Mitarbeiteraktien ist für die Besteuerung die entstandene Vergünstigung ausschlaggebend, also die Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Verkehrswert der Aktie bei der Ausübung.
Werden Mitarbeiteroptionen in einem internationalen Verhältnis ausgegeben, muss man die spezifische Situation genauer anschauen. Je nach Fall kommt es zu einer anteilsmässigen Besteuerung in der Schweiz. Zum Beispiel dann, wenn der Mitarbeitende seine Mitarbeiteroptionen in der Schweiz zugeteilt erhält und in einem anderen Land ausübt. Bei der Berechnung zählen unter anderem die Arbeitstage, die in der Schweiz beziehungsweise in einem anderen Land geleistet wurden.
Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen gelten als «echte» Mitarbeiterbeteiligungen, weil sie die Mitarbeitenden am Eigenkapital des Arbeitgebers beteiligen. Daneben gibt es eine Vielzahl von «unechten» Beteiligungsmodellen. Gemeinsam ist ihnen allen, dass sie unter dem Strich mit einer Geldleistung zugunsten des Mitarbeitenden verknüpft sind. Diese Geldleistung wird vom Fiskus ebenfalls als Lohnbestandteil angesehen und entsprechend besteuert.
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