Mitarbeiterbeteiligung: Die Steuerfolgen einplanen

Treuhand|Suisse, UP|DATE Dezember 2024, 16. Dezember 2024

Mitarbeitende finanziell einzubinden, hat viele Vorteile. Erfolgsentscheidend ist eine strukturierte und gesamtheitliche Planung. Dies umfasst auch die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Modelle für die Mitarbeitenden. Namentlich bei den Einkommenssteuern gilt es die Höhe der Steuerlast und den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung im Auge zu behalten.

Zu den beliebtesten Beteiligungsformen gehören Mitarbeiteraktien. In der Regel werden solche Anteile am Eigenkapital des Unternehmens zu Vorzugsbedin­gungen oder unentgeltlich abgegeben. Sie sind Bestandteil eines individuellen Vergütungspakets. Der Fiskus betrachtet die damit verbundenen Vergünstigungen denn auch als Teil des Erwerbseinkom­mens. Im Klartext: Sie werden als Ein­kommen aus unselbständiger Erwerbs­tätigkeit qualifiziert und sind zusammen mit dem übrigen Einkommen der Einkom­menssteuer unterworfen. Deshalb ist es wichtig, die zusätzliche steuerliche Belas­tung von Mitarbeiteraktien von Beginn weg einzukalkulieren und transparent zu machen. Denn sie kann sich je nach Um­fang und Modalitäten der Beteiligung er­heblich auf die Steuerrechnung und die Liquiditätsplanung des Mitarbeitenden auswirken. Häufig empfiehlt es sich, ein entsprechendes Steuerruling einzurei­chen. Zudem ist zu beachten, dass auf dem erwähnten Einkommen grundsätz­lich auch die Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind.

Steuerpflichtige Vergünstigung

Die einkommenssteuerliche Erfassung er­folgt meist per sofort beziehungsweise im Zeitpunkt der Abgabe der Mitarbeiter­aktien. Der einkommenssteuerpflichtige Betrag ergibt sich aus der bereits ange­sprochenen Vergünstigung: der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie und dem Abgabepreis. Sind die Mitarbeiterak­tien mit einer Sperrfrist verknüpft, erlaubt der Fiskus einen Diskont auf den Verkehrs­wert von 6 Prozent pro Jahr bis zu einem Maximum von zehn Sperrjahren, was zu einer attraktiveren bzw. tieferen steuer­lichen Bemessungsgrundlage führt. Wenn man seine Mitarbeiteraktien zu einem spä­teren Zeitpunkt aus dem Privatvermögen und zu einem höheren Preis wieder ver­kauft, fällt hingegen in den meisten Fällen keine Steuer an. Der realisierte Profit gilt grundsätzlich von ein paar Ausnahmen ab­gesehen als steuerfreier Kapitalgewinn.

Mitarbeiteroptionen

Neben Mitarbeiteraktien gehören auch Mitarbeiteroptionen zu den gängigsten Beteiligungsformen. Sie räumen den Mit­arbeitenden das Recht ein, Aktien ihres Arbeitgebers innerhalb eines definierten Zeitraums und zu einem bestimmten Preis zu erwerben, also ihre Option auszuüben. Auch hier sind die Vergünstigungen, von denen die Mitarbeitenden profitieren, ein­kommenssteuerpflichtig. Allerdings gibt es je nach Art der Mitarbeiteroption einen unterschiedlichen Zeithorizont: Freie bör­senkotierte Mitarbeiteroptionen sind bei der Abgabe einkommenssteuerpflichtig; gesperrte oder nicht börsenkotierte Mit­arbeiteroptionen hingegen werden erst dann einkommenssteuerlich erfasst, wenn sie ausgeübt (bzw. in Aktien umgewandelt) werden. Analog zu den Mitarbeiteraktien ist für die Besteuerung die entstandene Vergünstigung ausschlaggebend, also die Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Verkehrswert der Aktie bei der Ausübung.

Werden Mitarbeiteroptionen in einem internationalen Verhältnis ausgegeben, muss man die spezifische Situation ge­nauer anschauen. Je nach Fall kommt es zu einer anteilsmässigen Besteuerung in der Schweiz. Zum Beispiel dann, wenn der Mitarbeitende seine Mitarbeiteroptionen in der Schweiz zugeteilt erhält und in einem anderen Land ausübt. Bei der Berechnung zählen unter anderem die Arbeitstage, die in der Schweiz beziehungsweise in einem anderen Land geleistet wurden.

Und «unechte» Beteiligungen?

Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen gelten als «echte» Mitarbeiterbeteili­gungen, weil sie die Mitarbeitenden am Eigenkapital des Arbeitgebers beteiligen. Daneben gibt es eine Vielzahl von «unechten» Beteiligungsmodellen. Gemeinsam ist ihnen allen, dass sie unter dem Strich mit einer Geldleistung zugunsten des Mit­arbeitenden verknüpft sind. Diese Geldleistung wird vom Fiskus ebenfalls als Lohn­bestandteil angesehen und entsprechend besteuert.

 

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