Treuhand|Suisse, UP|DATE April 2023, 21. April 2023
Peter und Sabrina möchten ihr neues Familienleben nicht nur emotional gut meistern, sondern auch rechtlich absichern, ohne zu heiraten. Sie wollen sicherstellen, dass sie einander in rechtlichen Fragen gegenseitig vertreten können, in Geldfragen abgesichert sind und alle Kinder – vielleicht auch einmal gemeinsame – im Erbfall gleich behandelt werden.
Mit einer Patientenverfügung können Peter und Sabrina festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder eben nicht. In diesem Dokument können auch Ansprechpersonen bezeichnet werden, die mit den Ärzten die notwendigen medizinischen Massnahmen besprechen und für den Patienten entscheiden. Zusätzlich verschafft ein Vorsorgeauftrag die Freiheit, selber eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bestimmen, die die eigenen Interessen wahrnehmen, falls man selber dazu nicht mehr in der Lage ist: in Alltagsdingen, in Fragen der Unterbringung und Betreuung, in administrativen Belangen und in finanziellen Angelegenheiten. Sinnvoll kann schliesslich auch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung sein, wenn die Invalidenabsicherung nicht ausreichend sein sollte.
Stirbt einer der beiden unverheirateten Partner, hat sein Lebensgefährte keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der AHV. Umso wichtiger ist, dass Peter und Sabrina beide möglichst lückenlos Beiträge in die AHV einzahlen. Bei der Pensionskasse hingegen bestehen Möglichkeiten, eine Person zu begünstigen. Die Bedingungen hierfür sind von Pensionskasse zu Pensionskasse verschieden und müssen zu Lebzeiten geregelt werden. Ersparnisse in der Säule 3a sind nicht Teil der Erbmasse. Wenn sich Peter und Sabrina gegenseitig begünstigen wollen, ist es wichtig, dass sie diesen Wunsch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung schriftlich festhalten. Schliesslich gibt es noch eine weitere Lösung, um im Alter oder nach dem Tod des Partners ausreichend versorgt zu sein: Peter und Sabrina können zusätzlich eine Lebensversicherung abschliessen, in der sie sich gegenseitig begünstigen.
Unverheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch auf das Vermögen des anderen. Auch die Kinder des überlebenden Partners sind nicht erbberechtigt. Ohne Vorkehrungen erben die direkten Nachkommen den gesamten Nachlass. Hier brauchen Peter und Sabrina unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag. Gerade für Patchworkfamilien bietet das revidierte Erbrecht, das seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, mehr Flexibilität, wie man seine Vermögenswerte nach dem Ableben verteilt. Im neuen Gesetz sind nur noch 50 Prozent der Erbmasse «pflichtteilsgeschützt», über den Rest kann frei verfügt werden, beispielsweise zugunsten des Lebenspartners und dessen Kinder. Wichtig zu wissen: Nicht direkt verwandte Begünstigte müssen je nach Kanton mit beträchtlichen Erbschaftssteuern rechnen.
In einem Konkubinatsvertrag können Aspekte des Zusammenlebens einvernehmlich geregelt werden. Typisch sind etwa Bestimmungen über die Wohnsituation, die Aufteilung von Kosten oder die Aufgabenteilung im gemeinsamen Haushalt. Auch kann man einander im Trennungs- oder Todesfall sowie für die Pensionierung gegenseitig absichern. Das ist vor allem wichtig, wenn einer der Partner seine Erwerbstätigkeit einschränkt, um für die Kinder da zu sein, und so Einbussen bei der AHV/IV erleidet. Ein Konkubinatsvertrag kann durch testamentarische oder erbvertragliche Anordnungen ergänzt werden.
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