Hüsser Gmür + Partner AG, 30. Juni 2022
Entlastungen für juristische und natürliche Personen
Mit der am 15. Mai 2022 angenommenen Abstimmungsvorlage gewinnt der Kanton Aargau an steuerlicher Wettbewerbsattraktivität.
1.1. Ausgangslage
Der Kanton Aargau hat in den vergangenen Jahren durch die Entwicklung in anderen Kantonen deutlich an steuerlicher Attraktivität verloren und ist im schweizweiten Vergleich auf die hinteren Ränge abgerutscht.
Die Gewinne eines Unternehmens werden bis und mit 2021 wie folgt besteuert (sog. Zweistufentarif):
Diese Steuersätze beinhalten die Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern und basieren auf dem Gewinn vor Steuern.
1.2. Änderungen
Für Gewinne von weniger als CHF 250'000 ändert sich nichts. Der Effektiv- Gewinnsteuersatz beträgt unverändert 15.1%. Für Gewinne ab CHF 250'000 werden die Effektiv- Gewinnsteuersätze in drei Etappen um insgesamt 3.5% gesenkt:
Von 18.6% im Jahr 2021auf
Diese Steuersätze beinhalten die Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern und basieren auf dem Gewinn vor Steuern.
Somit gilt ab 2024 für alle Unternehmen, unabhängig der Gewinnhöhe, der gleiche Effektiv- Gewinnsteuersatz von 15.1%, wodurch der bisherige Zweistufentarif aufgehoben wird.
1.3. Unsere Empfehlung
Wir empfehlen, diese Steuersatzänderungen bei der Abschlusserstellung, bei der Berechnung möglicher latenter Steuern und betreffend Auflösung stiller Reserven zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Abschlusserstellung kann, immer unter der Voraussetzung der geschäftsmässigen Begründetheit, geprüft werden, ob Potenzial (zum Beispiel bei Abschreibungssätzen, Sofortabschreibungen, Rückstellungen, Ersatzbeschaffungen, Warenlagerreserven etc.) besteht.
Auch ist zu prüfen, ob Umstrukturierungsvorgänge, die nicht steuerneutral abgewickelt werden können, in ein späteres Jahr aufgeschoben werden können.
2.1. Ausgangslage
Bis und mit Steuerperiode 2021 kann in der privaten Steuererklärung des Kantons Aargau für verheiratete Paare ein Betrag von CHF 4'000 und für übrige steuerpflichtige Personen ein Betrag von CHF 2'000 abgezogen werden.
2.2. Änderungen
Der Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen erhöht sich auf Stufe der Kantons- und Gemeindesteuern ab Steuerperiode 2022 wie folgt:
2.3 Unsere Empfehlung
Beim Erstellen der Steuererklärung und bei der Steuerplanung ist darauf zu achten, dass der korrekte Abzug verwendet wird.
Gerne unterstützen wir Sie in den Bereichen Steuern, Abschlussberatung, Umstrukturierungen, Verkäufen und Nachfolgelösungen.
Wir kennen das Potenzial und die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Deshalb können wir Sie wirkungsvoll beraten. Wir sind gerne für Sie da.
Merkblatt über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe
Artikel "Der Kanton Aargau senkt die Steuern ab 2022" als PDF