TREUHAND|SUISSE, 14. Dezember 2021
Als COVID-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte für Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf COVID-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
COVID-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
Die COVID-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht unter Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von COVID-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.
Gerne geben wir Ihnen weitere Auskünfte.
Thomas Rimann
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