Privates am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

UPDATE Dezember 2019, 9. Januar 2020

Private Kommunikation am Arbeitsplatz ist gesetzlich zulässig, wenn sie unaufschiebbar ist. Also, wenn der Mitarbeitende zum Beispiel den Termin für einen Arztbesuch vereinbart. Der Arbeitgeber hat ein gesetzliches Weisungsrecht und kann private Tätigkeiten am Arbeitsplatz, die über das Unaufschiebbare hinausgehen, untersagen. Ratsam ist es allerdings, diese Dinge mit Augenmass zu betrachten. Ein restriktives Verbot wirkt sich auf die Arbeitsleistung eher negativ aus. So sind in den meisten Unternehmen heute kurze private Gespräche oder Social-Media-Aktivitäten währen der Arbeitszeit erlaubt - solange die Arbeitsleistung nicht darunter leidet. Problematisch können private Aktivitäten im Internet und in den sozialen Medien aber nicht nur aus zeitlicher Sicht werden. Sie können dem Unternehmen, gewollt oder versehentlich, schaden. Zum Beispiel durch rufschädigende Aussagen oder das Ausplaudern von Betriebsgeheimnissen. Soll man seine Mitarbeitenden überwachen, um sich vor Missbrauch zu schützen? Das ist heikel. Personenbezogene Überwachung ist nur in Verdachtsfällen, stichprobenweise und nach vorgängiger Mitteilung erlaubt.

Regeln transparent machen
Sinnvoller sind präventive Massnahmen. Namentlich ein Nutzungsreglement für alle Mitarbeitenden, das die Handhabung privater Tätigkeiten umfassend definiert und einer Weisung des Arbeitgebers gleichkommt. Es regelt beispielsweise die folgenden Punkte: Zulässigkeit des Gebrauchs privater Geräte während der Arbeitszeit; zulässiger zeitlicher Umfang; Aufzählung der verbotenen Aktivitäten; Hinweise zu einer allfälligen Überwachung durch den Arbeitgeber; Konsequenzen bei Missbrauch.

Social Media Guidelines
Üblich sind auch Social Media Guidelines, für die im Grundsatz gilt: Internes bleibt intern, Geheimnisse bleiben geheim, Privates bleibt privat. Übermässige Nutzung von Internet und Social Media für private Zwecke gilt als Missbrauch, der vom Arbeitgeber abgemahnt werden kann. Im Wiederholungsfall gehen die Konsequenzen vom Blockieren des Internetzugangs bis hin zur Entlassung. Allerdings ist nur eine ordentliche und keine fristlose Kündigung möglich.

 

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