UPDATE September 2020, 17. September 2020
Kurzarbeit
Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze, wenn die Aufträge aus wirtschaftlichen Gründen ausbleiben. Im Zuge der Coronakrise wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten bis 31. Mai 2020 ausgedehnt. Bis Ende August gelten weitere Bestimmungen, etwa dass nicht zuerst Überstunden abgebaut werden müssen. Zudem hat der Bundesrat mit seinem Entscheid vom 1. Juli für Betriebe, die immer noch direkt von COVID-19 betroffen sind, die Bezugsdauer von 12 auf 18 Monate verlängert. Die Abrechnung hat sich vereinfacht. Es wird mit einem gesonderten Formular summarisch abgerechnet. Dabei werden alle Ausfallstunden zur gesamten Lohnsumme ins Verhältnis gesetzt. Das funktioniert gut, solange Mitarbeitende mit ähnlichen Löhnen einen ähnlich hohen Arbeitsausfall erleiden. Bei grösseren Abweichungen führt dies jedoch zu verzerrten Ergebnissen.
Sozialabzüge und Versicherungsbeiträge sind auf den normalen 100 Prozent-Lohn abzurechnen, Quellensteuer wird auf den effektiv ausgerichteten Bruttolohn berechnet. Im Lohnausweis 2020 ist unter Ziffer 7 «Andere Leistungen» die Kurzarbeitsentschädigung mit der effektiven Höhe zu erfassen. Bei Krankheit oder Unfall und bei Ferien ist der Arbeitslohn bzw. Lohnersatz abzurechnen.
Selbstständigerwerbende
Den Anspruch der direkt oder indirekt von Massnahmen gegen das Coronavirus betroffenen Selbstständigerwerbenden auf Corona-Erwerbsersatz hat der Bundesrat bis zum 16. September 2020 verlängert. Die in ihrer eigenen Firma angestellten Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, können neu ebenfalls Corona-Erwerbsersatz beanspruchen.
Keine Verzugszinsen
Für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben wurde für die Zeit vom 21. März bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf null Prozent gesenkt. Es werden also keine Verzugszinsen fällig. Dies gilt auch für die Direkte Bundessteuer. Wenn Unternehmen die gesetzten Fristen nicht einhalten können, müssen sie die Fristerstreckung aber bei den zuständigen Stellen beantragen.
COVID-19-Kredite mit Einschränkungen
Unternehmen, die durch die Krise unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, konnten unter bestimmten Voraussetzungen einen COVID-19-Kredit beantragen, um ihre laufenden Kosten zu decken. Die Zuteilung erfolgte unbürokratisch. Der kleine Kredit bis 500 000 Franken ist zinslos. Beim COVID-19-Kredit Plus, der sich auf bis zu 20 Mio. Franken belaufen kann, beträgt der Zinssatz 0,5 Prozent (für 85 Prozent des verbürgten Kredits, darüber hinaus wird der Zinssatz frei vereinbart). Der Kredit muss innerhalb von fünf Jahren zurückbezahlt werden. Zu beachten ist, dass der Zinssatz vorerst für die Dauer eines Jahres gilt und anschliessend der Marktentwicklung angepasst wird.
Zudem bestehen Einschränkungen. So darf der Kredit nicht als Investition in neues Anlagevermögen verwendet werden, lediglich Ersatzinvestitionen sind erlaubt. Auch dürfen während der Dauer des COVID-19-Kredits keine Dividenden und Tantiemen ausgeschüttet oder Kapitaleinlagen zurückerstattet werden. Es dürfen keine Darlehen gewährt oder Gruppendarlehen zurückgeführt werden sowie keine Mittel aus diesen Krediten an direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaften ins Ausland übertragen werden. Dies schränkt den finanziellen Handlungsspielraum des Unternehmens ein und kann beispielsweise eine Neuausrichtung der Produktion oder eine Expansion verhindern. Unternehmen, die solche Massnahmen ins Auge fassen, sollten den COVID-19-Kredit umgehend zurückzahlen und sich mit ihrer Bank über eine Umschuldung verständigen.
Überschuldungsanzeige und COVID-19-Stundung
Der Bundesrat hat ferner die Bestimmungen zur Überschuldungsanzeige gelockert. Für die Berechnung einer Überschuldung werden COVID-19-Kredite bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt. Sofern am 31. Dezember 2019 keine Überschuldung bestand und Aussicht auf Behebung der Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 besteht, kann auf die sonst notwendige Zwischenprüfung durch einen zugelassenen Revisor und auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden.
Bei der COVID-19-Stundung wiederum handelt es sich um eine auf maximal drei Monate befristete Stundung mit einmaliger Verlängerung um weitere drei Monate. Unter anderem kann für Forderungen, die von der Stundung erfasst sind, eine Betreibung weder eingeleitet noch fort- gesetzt werden. Die COVID-19-Stundung kann ausschliesslich von KMU beantragt werden, die bestimmte Grössenkriterien im vorangehenden Geschäftsjahr nicht überschreiten. Allen anderen Unternehmen steht die herkömmliche Nachlassstundung zur Verfügung, für welche ebenfalls temporär bestimmte Erleichterungen gelten.
TIPP: Bei der Mehrwertsteuer zu beachten
Die Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Auf dem Abrechnungsformular muss sie unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» deklariert werden.
Gerne geben wir Ihnen weitere Auskünfte.
Ruedi Gmür
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