Nachzahlungen Kurzarbeit

Hüsser Gmür + Partner AG, 23. Juni 2022

Kurzarbeit - Nachzahlungen im summarischen Abrechnungsverfahren

Umsetzung der Nachzahlungen - was muss beachtet werden?

1. Um was geht es?

Während der Pandemie wurde das summarische Abrechnungsverfahren für die betroffenen Unternehmen angewendet, um den administrativen Aufwand für alle Beteiligten zu minimieren.

Mit diesem Abrechnungsverfahren waren die Ferien- und Feiertagsanteile nicht in der Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmende im Monatslohn abgedeckt. Was folglich eine tiefere Entschädigung für die Unternehmen bedeutete.

Auf Gesuch hin kann bei den Arbeitslosenkassen nun eine Überprüfung des Anspruchs verlangt werden. Es betrifft die abgerechneten Perioden von Januar 2020 bis Dezember 2021.

Ab der Periode Januar 2022 hat das SECO bereits reagiert. Das Abrechnungsformular ist mit der neuen Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmende im Monatslohn erweitert worden. Von diesem Zeitpunkt her ist somit kein Handlungsbedarf notwendig.

1.1. Umsetzung

Sämtliche betroffenen Betriebe werden ab Ende Juni vom SECO per Brief darüber informiert, wie dieses Gesuch einzureichen ist. Ab dem 7. Juli 2022 wird ein entsprechender eService angeboten, über welchen die Gesuche bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden können. Da zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung weitere Informationen notwendig sind, müssen zum Gesuch detaillierte Abrechnungen für jede Abrechnungsperiode eingereicht werden. Auch wenn bereits Einsprachen oder Wiedererwägungsgesuche gestellt wurden, müssen die Gesuche über den eService fristgerecht eingereicht werden.

Folgende Handlungen sind zur Einreichung des Antrages notwendig:

Sämtliche detaillierten Informationen zur Nachzahlung sowie das Login im Job-Room finden Sie auf der Webseite www.arbeit.swiss.

1.2 Andere finanzielle Hilfen und daraus folgende Risiken

Neben der Kurzarbeitsentschädigung sind auch andere finanzielle Hilfen den Betrieben zugesprochen worden (u.a. Covid-Kredite, Härtefallgelder). Wenn das Unternehmen aufgrund des Antrags durch die Kumulierung der COVID-19-Finanzhilfen und der Nachzahlung im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung einen Gewinn erzielt, kann diese Überentschädigung zu einer Rückforderung durch die zuständige Behörde führen.

2. Unsere Empfehlung

Aufgrund der aktuellen Entscheide und Anpassungen im Bereich der Kurzarbeit empfehlen wir, die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen zur Nachberechnung der Kurzarbeitsentschädigungen einzureichen.

Das bestehende Risiko einer frühzeitigen Rückforderung für die anderen finanziellen Hilfen sollte auf jeden Fall vorgängig geprüft werden.

3. Unsere Dienstleistungen

Gerne unterstützen wir Sie in der Abwicklung für die Nachzahlungen zur Kurzarbeit und für weitere fachliche Abklärungen zu diesem Thema.

4. Links/Quellen

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html

 

 

Gerne geben wir Ihnen weitere Auskünfte.

 

Nicolas Lucy Nicolas Lucy
+41 56 483 05 64
nicolas.lucy@huessergmuer.ch

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