Inhaberaktie Ade
Pflicht zur Umwandlung in Namenaktien

UPDATE April 2020, 23. April 2020

Für die Umwandlung müssen die Gesellschaftsstatuten angepasst werden. Der Beschluss muss in der Generalversammlung gefasst und öffentlich beurkundet werden. Die Statutenanpassung muss demnach für die ordentliche Generalversammlung 2020 oder aber für eine ausserordentliche Generalversammlung traktandiert werden. Statutenanpassungen müssen der zuständigen Handelsregisterbehörde gemeldet und im Handelsregister eingetragen werden.

Verantwortung liegt beim VR
Nach der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Inhaberaktionäre, die ihre Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein. Für diejenigen Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich dafür, dass kein Aktionär, der seine Meldepflicht verletzt hat, seine entsprechenden Rechte ausüben kann.

Bleibt der Verwaltungsrat untätig, werden Inhaberaktien am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregister nimmt die entsprechenden Anpassungen von Amts wegen vor und trägt eine Bemerkung ein. Eine Ausnahme gilt für börsenkotierte Inhaberaktien: Sie werden nicht in Namenaktien umgewandelt.

 

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