Corona-Kredite: Vorsicht - Eingeschränkte Mittelverwendung
Dividende, Aktionärsdarlehen, Gruppendarlehen

AKTUELL April 2020, 7. April 2020

1. Ausgangslage
In Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung) ist festgehalten, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft

In Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung ist ferner festgehalten, dass Unternehmungen einen COVID-Kredit beanspruchen können, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind. Sie erklären dies im Rahmen der Gesuchstellung.

2. Wirkung: keine Dividenden auszahlen, keine Aktionärsdarlehen gewähren oder zurückzahlen, keine Gruppendarlehen zurückzahlen
Damit ist klar, dass während der Dauer der Kreditgewährung keine Geldflüsse stattfinden dürfen, die in die obgenannten Kategorien fallen, also keine Dividenden fliessen, ebenso wenig aktive Aktionärs- oder Privatdarlehen gewährt oder passive Aktionärs- oder Privatdarlehen noch gruppeninterne Darlehen zurückbezahlt werden dürfen. Die Verordnung lässt hier keinen Interpretationsspielraum.

Im Falle der Dividenden gilt, dass

Wenn vorderhand auf eine Dividende verzichtet wird (kein Dividendenbeschluss), kann diese selbstverständlich gegen Ende des Jahres nachgeholt werden, falls die Corona-Wirren vorbei sind und der COVID-Kredit zurückbezahlt ist.

3. Rechtsfolgen bei Verstössen
Bei Verstössen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ist gemäss Art. 23 mit einer Busse von bis zu CHF 100'000 zu rechnen. Dies sofern keine schweren strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Sanktionen mit voller Härte greifen werden.

Wir weisen darauf hin, dass der Kreditantrag im Sinne einer "Urkunde" zu verstehen ist.

4. Wie können allfällige Verstösse "geheilt" werden?
Falls die Mittel bereits entgegen den vorgenannten Regeln verwendet wurden, drängt es sich auf, die Situation durch rasches Handeln zu bereinigen, wobei der Tatbestand des "Verstosses" damit nur zum Teil aus der Welt geschafft ist, denn er hat ja trotzdem stattgefunden.

Rasch handeln kann heissen:

Zur Rückzahlung des COVID-19-Überbrückungskredites:

Zeigt sich bei einer verfeinerten Liquiditätsplanung, dass der Überbrückungskredit nicht mehr zwingend notwendig ist, dann ist das Problem schnell gelöst: Rasche Rückzahlung!

Zeigt es sich, dass eine Überbrückungsfinanzierung notwendig ist, so könnte die durch den Bund verbürgte Finanzierung trotzdem abgelöst werden, indem

5. Wirkung der COVID-19-Kredite in Bezug auf Art. 725 OR
Die Wirkung der COVID-19-Kredite auf das Eigenkapital der Unternehmung ist in Art. 24 der COVID-Verordnung festgehalten:

Die verbürgten Kredite bis CHF 500'000 (COVID-19-Kredite, Art. 3 der Verordnung) werden für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Art. 725 Abs. 1 OR und für die Berechnung einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR bis zum 31. März 2020 nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

6. "Varia" (nicht im Zusammenhang mit Corona-Krediten)

7. Fragen?
Sollten Sie zu diesen Themen Fragen haben, so zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Bitte wenden Sie sich dafür an die Ihnen bekannten Mandatsleiterinnen und Mandatsleiter oder rufen Sie uns direkt an. Wir sind gerne für Sie da!

 

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